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   VG Schwerin, 25.03.2019 - 7 A 1027/18 SN   

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https://dejure.org/2019,49282
VG Schwerin, 25.03.2019 - 7 A 1027/18 SN (https://dejure.org/2019,49282)
VG Schwerin, Entscheidung vom 25.03.2019 - 7 A 1027/18 SN (https://dejure.org/2019,49282)
VG Schwerin, Entscheidung vom 25. März 2019 - 7 A 1027/18 SN (https://dejure.org/2019,49282)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Schwerin, 25.03.2019 - 7 A 1027/18
    Das Bundesverfassungsgericht erachtete im Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13 - (amtliche Sammlung BVerfGE 145, S. 20 [75 ff.]) die Regelungen des Saarlands und des Landes Berlin zu deren Spielbanken wegen der bei letzteren bestehenden umfangreicheren Spielerschutzvorschriften und unmittelbaren staatlichen Aufsicht sowie wegen deren geringerer Verfügbarkeit ("Nicht-Alltäglichkeit") und wegen einer in jüngeren Untersuchungen angenommenen geringeren Suchtproblematik nicht als Gleichheitsverstoß, insbesondere auch nicht als inkohärente glücksspielpolitische Zielverfolgung, im Vergleich zur Beschränkung des Spielhallenwesens.

    Der Landesgesetzgeber und die Landesbehörden werden daher im Blick behalten müssen, dass sie durch eine konsequente Regulierung und Kontrolle des Automatenspiels an Spielbanken dafür Sorge zu tragen haben, eine die Reduzierung der Spielhallen konterkarierende Ausweitung des Automatenspiels zu verhindern (s. auch BVerfGE 145, S. 20 [78]).

  • VG Schwerin, 21.11.2018 - 7 A 1705/18

    Versagung von Spielhallenerlaubnissen (nicht hinreichender Abstand zu

    Auszug aus VG Schwerin, 25.03.2019 - 7 A 1027/18
    Denn diese sind auch durch das gesetzliche Abstandsgebot geschützt, da in ihnen Schüler oberhalb des Primarbereichs beschult werden (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bzw. Nr. 3 Buchst. a sowie §§ 15 und 16 bzw. § 25 Abs. 7 SchulG M-V, ferner das Urteil der Kammer vom 21. November 2018 - 7 A 1705/18 SN -, juris Rdnr. 21).

    Die dieses Abstandsgebot in Umsetzung von § 1 Satz 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 3 GlüStV für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern mit allgemeiner Geltung dekretierende Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V ist nach Auffassung der Kammer verfassungsrechtlich bedenkenfrei (s. das Urteil vom 21. November 2018 - 7 A 1705/18 SN -, juris Rdnr. 20), so dass kein Anlass zur Befassung eines Verfassungsgerichts vorliegt; das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen gemäß (nicht mit Gründen versehenem) Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1745/13 - eine Verfassungsbeschwerde gegen u. a. die Abstandsvorschriften des GlüStVAG M-V nicht zur Entscheidung angenommen.

  • OVG Sachsen, 13.12.2018 - 3 B 128/18

    Glücksspiel; Spielhalle; Mindestabstand; Kohärenz; Transparenz; Werbung;

    Auszug aus VG Schwerin, 25.03.2019 - 7 A 1027/18
    Die Klägerin übersieht ferner, dass das für die Zielverfolgung geltende Kohärenzgebot kein Uniformitätsgebot ist und auch keine Optimierung der Zielverwirklichung verlangt, sowohl im Vergleich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch der deutschen Bundesländer untereinander (vgl. auch den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rdnr. 52 - 54 m. w. Nachw.).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

    Auszug aus VG Schwerin, 25.03.2019 - 7 A 1027/18
    Daher spräche es entgegen klägerischer Ansicht nicht für die Unanwendbarkeit des Abstandsgebots, sondern nur für seine Anwendbarkeit in der Grundrechtspositionen am wenigsten einschränkenden Variante der Verständnismöglichkeiten, wenn selbst durch Auslegung der Gesetzesnorm dieser für die Teilproblematik keine eindeutige Aussage (wie etwa das im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - NdsOVG - vom 20. Juni 2018 - 11 ME 136/18 -, juris Rdnr. 31, in den Raum gestellte Verständnis von § 10 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes, wonach explizit die "kürzeste Verbindung" maßgeblich ist, in dem Sinne, dass bei mehreren möglichen, zu unterschiedlichen Ergebnissen führenden Messpunkten auf die kürzeste Verbindung abzustellen sei; s. aber hier auch die Empfehlungen der "Eckpunkte zum Auswahlverfahren für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 und die in diesem Zusammenhang zu treffenden Härtefallentscheidungen" gemäß Rundschreiben des Ministeriums für Inneres und Sport vom 10. Oktober 2016 - 212-83300-2011/250-023 -, S. 5, die auf Gebäudeaußenecken/-kanten bzw. Punkte der Außenwände der Spielhallen abstellen) entnommen werden könnte; auf Einzelheiten dazu kommt es aber, wie gesagt, im Streitfall nicht an.
  • VG Schwerin, 18.07.2017 - 7 B 2813/17

    Härtefall für glücksspielrechtliche Erlaubnis eines weiteren Spielhallenbetriebs

    Auszug aus VG Schwerin, 25.03.2019 - 7 A 1027/18
    Trotz dem dargestellten "Mehrfachverstoß" der Spielhalle gegen die gesetzliche Beschränkung ist ein Härtefalldispens wohl auch gesetzlich vorgesehen, weil § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStVAG M-V verlangt, dass das Genehmigungsverbot "ausschließlich wegen Unterschreitung der Mindestabstände nach § 11 Abs. 4" GlüStVAG M-V bestehe, und dabei den Plural verwendet (s. den Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2017 - 7 B 2813/17 SN -, juris Rdnr. 22).
  • VG Schwerin, 28.07.2020 - 7 A 1164/18

    Ermessensgerechte Maximalbefristung einer Spielhallenerlaubnis

    Gegen die - von Klägerseite noch schriftsätzlich in Frage gestellte - verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erlaubnisbedürftigkeit des Spielhallenbetriebs auch nach und aufgrund Regelungen des GlüStV ist nämlich, ebenso wie gegen die insoweit geltenden Beschränkungen, auch der Geltungsdauer der Erlaubnisse, nach gefestigter Rechtsprechung auch der Kammer (s. etwa die Urteile vom 22. April 2015 - 7 A 382/13 -, vom 7. November 2018 - 7 A 3410/16 SN -, vom 21. November 2018 - 7 A 1705/18 SN - und vom 15. März 2019 - 7 A 1027/18 SN -, jeweils juris) nichts zu erinnern.
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